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   VGH Bayern, 21.04.1986 - GrS 1/85 - 15 B 84 A 2534   

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VGH Bayern, 21.04.1986 - GrS 1/85 - 15 B 84 A 2534 (https://dejure.org/1986,13004)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.04.1986 - GrS 1/85 - 15 B 84 A 2534 (https://dejure.org/1986,13004)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. April 1986 - GrS 1/85 - 15 B 84 A 2534 (https://dejure.org/1986,13004)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 1986, 431
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG München, 15.03.2018 - M 8 SN 18.502

    Nachbarschützende Wirkung von Bauvorlagen

    Sinn und Zweck der Regelung ist nach den Ausführungen des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 21. April 1986 "zur besseren Ausnutzung der vorhandenen Baugrundstücke die sonst erforderliche Tiefe von Abstandsflächen zu halbieren in Fällen, in denen dies wegen der geringen Länge der betreffenden Außenwand im Hinblick auf die Interessen der dieser Wand gegenüberliegenden Grundstücksnachbarn - aber auch im öffentlichen Interesse wegen der Belichtung usw. eines dieser Wand gegenüberliegenden Gebäudes oder Gebäudeteils auf demselben Grundstück - zumutbar erscheint" (BayVGH, B.v. 21.4.1986 - Nr. GrS 1/85 - 15 B 84 A.2534 - BayVBl. 1986, 397/398 f.).

    2.2.1.1.2 In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist darüber hinaus geklärt - und dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an -, dass die Länge im Sinne des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO nicht die "tatsächliche Länge" - also die Gesamtlänge der Außenwand bzw. der Außenwände auf einer Gebäudeseite (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 86) - meint, sondern die "abstandsrelevante Länge" (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1986 - Nr. GrS 1/85 - 15 B 84 A.2534 - BayVBl. 1986, 397/399).

    Mehrere in diesem Sinne abstandsflächenrelevante Außenwandteile sind also zusammenzuzählen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1986 - Nr. GrS 1/85 - 15 B 84 A.2534 - BayVBl. 1986, 397/398 f.; Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 1.12.2017, Art. 6 BayBO Rn. 177; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 37. Update 11/17, Art. 6 Rn. 193).

    Danach kann eine neue Gebäudeseite auch bei einem flacheren Abknicken als 90° beginnen, wenn nicht später die frühere Wandrichtung wieder aufgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1986 - Nr. GrS 1/85 - 15 B 84 A.2534 - BayVBl. 1986, 397/399 unter Zustimmung der herrschenden Meinung in der Literatur, vgl. nur Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 348).

  • VG Augsburg, 10.04.2013 - Au 4 K 12.1394

    Nachbarklage (erfolglos)

    Ob eine einheitliche Außenwand vorliegt, beurteilt sich nach natürlicher Betrachtungsweise (Simon/Busse, a.a.O., Art. 6 Rn. 355; Koch/Molodovsky/Famers, Kommentar zur BayBO, Stand 10/2012, Art. 6 Rn. 185; BayVGH, B.v. 21.4.1986 - GrS 1/85 - 15 B 84 A.2534 - VGHE 39, 9 - BayVBl 1986, 397).

    Hinzukommt, dass durch den Versatz zwar der Richtungsverlauf der Außenwand geändert wird, unmittelbar folgend aber die frühere Richtung - abgesehen von einer kleinen Winkeländerung - maßgeblich wieder aufgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1986 - GrS 1/85 - 15 B 84 A.2534 - VGHE 39, 9 - BayVBl 1986, 397), so dass bei Ansicht der Wandflächen trotz des geringen Versatzes und der Änderung des Dachverlaufs der Widerkehr hinsichtlich der Außenwand - anders als auf der Südseite - noch von derselben Gebäudeseite und einer einheitlichen Außenwand von Giebelwand und Wandfläche der Widerkehr auszugehen ist.

  • VG München, 26.10.2017 - M 9 S 17.3585

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung zum Neubau eines

    Die Einstufung der Gauben als abstandsflächenrelevante Außenwandteile - auf die allein auch bei der Anwendung des sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO abzustellen ist (BayVGH, B.v. 21.4.1986 - Nr GrS 1/85 - 15 B 84 A 2534 - juris) - wurde mit einer angenommenen Breitenausdehnung von 12, 35 m sogar "überobligatorisch" erfüllt; ausreichend wäre hier die Annahme einer Ausdehnung von nur 4 x 1, 75 m = 7 m gewesen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 11).
  • VG München, 12.02.2020 - M 29 K 18.3351

    Nachbarklage wegen Abweichung von Abstandsflächenvorschriften

    Darüber hinaus ist der Gesetzgeber bei der Festlegung von Art. 6 Abs. 6 BayBO offenbar vom Regelfall eines Gebäudes mit vier Außenwänden ausgegangen (vgl. BayVGH v. 21.4.1986 - GrS 1/85 - 15 B 84 A.2534 - BayVBl 1986, 397, 399).
  • VG Ansbach, 19.10.2023 - AN 3 S 23.1916

    Nachbarklage gegen Anbau an bestehendes Wohngebäude, Notwendigkeit einer

    Ob eine oder mehrere abstandsflächenrechtlich relevante Außenwände vorliegen, bemisst sich nach der sog. natürlichen Betrachtungsweise (BayVGH, B.v. 21.4.1986 - GrS 1/85 = BayVBl 1986, 397 (398); BayVGH, U.v. 31.7.2020 - 15 B 19.832 - juris Rn. 31 m.w.N. = NVwZ-RR 2020, 1004).
  • VGH Bayern, 10.07.2020 - 15 CS 20.1409

    Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen

    Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, sich mit der vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 1986 (GrS 1/85 - 15 B 84 A 2534 - BeckRs 1986, 4640) vertieft auseinanderzusetzen.
  • VG München, 22.06.2010 - M 1 K 10.842

    Prüfprogramm im vereinfachten Verfahren; Feststellungswirkung der Baugenehmigung;

    Nach der Entscheidung des Großen Senates vom 21. April 1986 (GrS 1/85, 15 B 84 A.2534, BayVBl. 1986, 397) beantwortet sich die Frage nach Sinn und Zweck der Regelung in Art. 6 Abs. 6 BayBO auf Grund natürlicher Betrachtungsweise.
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